Infos zu gesetzlichen Notwendigkeiten digitaler Tachograph
Der digitale Fahrtenschreiber - die Vorschriften für den digitalen Tachographen
In der Fahrpersonalverordnung (FPersV) vom 27. Juni 2005 ist festgelegt:
1. Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß alle Daten aus dem Massenspeicher des Kontrollgerätes [ =Fahrtschreiber ] spätestens alle 3 Monate ... zur Speicherung im Betrieb kopiert werden.
2. Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß die Daten der Fahrerkarten spätestens alle 28 Tage ... zur Speicherung im Betrieb kopiert werden. Der Unternehmer hat ...alle Daten zwei Jahre lang zu speichern und auf Verlangen einer Kontrolle .... zur Verfügung zu stellen.
3. Der Unternehmer hat von allen kopierten Daten unverzüglich Sicherheitskopien zu erstellen, die auf einem gesonderten Datenträger zu speichern sind. [§ 2 Abs. 5 FPersV].
4. Der Unternehmer hat dafür zusorgen, daß die Vorschriften über die Lenkzeiten, die Lenkzeitunterbrechungen und die Ruhezeiten .... eingehalten werden, wobei hier ausdrücklich auf die Artikel 6, 7, 8. 9, 12 und 15 der VO (EWG) Nr. 3820 / 85 verwiesen wird *
Im Fahrpersonalgesetz FPersG vom 6. Juli 2007 wird (darüber hinaus) festgelegt:
1. Der Unternehmer stellt den Mitgliedern des Fahrpersonals auf Verlangen eine Kopie der von ihrer Fahrerkarte kopierten Daten zur Verfügung [FPersG § 4 Abs. 3] Dieselbe Vorschrift findet sich in der VO (EWG) Nr.3821/85 Art. 14 Abs. 2.
2. Der Unternehmer speichert die von den Fahrerkarten und den Massenspeichern kopierten Daten ... ein Jahr [im vorigen Gesetz noch 2 Jahre!]. Danach sind die Daten zu löschen [FPersG § 4 Abs. 3]
In der VO (EWG) Nr. 3821 / 85 [ Art. 15 Abs. 7] ist festgelegt:
Lenkt ein Fahrer ein Fahrzeug (mit Tachoscheiben), muß er jederzeit vorweisen können:
1. die Scheiben der laufenden Woche, die Scheiben der vorausgehenden 15 (Kalender-)Tage und alle während der laufenden Woche und der vorausgehenden 15 (Kalender-)Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke (z.B. auch Tageskontrollblätter oder Bescheinigungen für Tage ohne Tachoscheibe) [nach dem 1.1.2008 Scheiben des laufenden Tages und die vorausgehenden 28 Tage]
2. die Fahrerkarte (so er eine hat)
In der VO (EG) Nr. 561 / 2006 ist festgelegt:
1. Die Lenkzeiten: Art. 6
2. Die Pausen (Fahrunterbrechnung): Art. 7
3. Die Ruhezeiten: Art. 8
4. Das Unternehmen plant die Arbeit der Fahrer so, daß sie alle Bestimmungen einhalten können können und überprüft regelmäßig, ob diese eingehalten wurden: Art. 10
Aufbewahrungsfristen
Tachoscheiben: 1 Jahr [ FPersV § 1 Abs. 7 Satz 2, der sich auf Abs. 6 bezieht ] Arbeitet ein Arbeitnehmer > 8 bis max. 10 Stunden, muß der Arbeitgeber hierüber Arbeitszeitnachweise führen. Diese Nachweise sind 2 Jahre lang aufzubewahren (auch wenn dies Tachoscheiben sind). Dienen die Tachoscheiben als Nachweis für die Lohnabrechnung, müssen sie (nach steuerrechtlichen Vorschriften) 10 Jahre lang aufbewahrt werden.
Ausdrucke aus dem digitalen Fahrtschreiber, wenn die Fahrerkarte beschädigt ist: 2 Jahre * [FPersV § 3] [die frühere Vorschrift, bei Mischbetrieb vom digitalen Fahrtschreiber einen Tagesausdruck zu machen und mitzuführen, ist mit der neuen VO (EG) 561 / 2006 (Art. 26 Nr. 4) entfallen]
* Stand August 2007; es wird sich Grundlegendes nicht, Details wohl ändern, wenn endlich die neue FPersV erschienen ist.
In einem Schreiben an die Verkehrsminister aller EU-Staaten hat der damalige EU-Verkehrskommissar darauf hingewiesen, dass der digitale Fahrtenschreiber in Neufahrzeugen ab dem 1. Mai 2006 Pflicht ist. Bis dahin mussten europaweit die letzten Ausnahmeregeln abgeschafft sein, mit denen neue Busse und LKW ab 3,5 Tonnen noch mit analogen Geräten ausgeliefert werden konnten.
Am 11. April 2007 sind die in der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 neu geregelten Lenk- und Ruhezeiten in Kraft getreten. Der nachfolgenden Übersicht können Sie entnehmen, was genau sich gegenüber den bisher geltenden Bestimmungen geändert hat:
| Alte Bestimmungen VO (EWG) 3820/85/AETR |
Bestimmungen seit 11.04.2007 VO (EG) 561/2006 |
|
|---|---|---|
| Fahrtunter- brechung |
A. Mindestens 45 Min. nach 4,5 Std. Lenkzeit B. Aufteilung in Abschnitte von 15 Min. zulässig |
A. Wie bisher B. Aufteilung in 1 Abschnitt von 15 Min. gefolgt von 1 Abschnitt von 30 Minuten zulässig |
| Tägliche Lenkzeit |
A. Maximal 9 Std. B. Erhöhung auf 10 Std. zwei mal pro Woche zulässig |
A. Wie bisher B. Wie bisher |
| Wöchentliche Lenkzeiten |
A. Keine ausdrückliche Regelung, aber de facto höchstens 56 Std. (zwischen 2 wöchentl. Ruhezeiten) B. Höchstens 90 Std. (in 2 aufeinanderfolgenden Wochen) |
A. Höchstens 56 Std. pro Woche B. Wie bisher |
| Tägliche Ruhezeit |
A. Mindestens 11 Std. B. Aufteilung in 2 oder 3 Abschnitte möglich. Dann sind aber mindestens 12 Std. Ruhezeit einzuhalten. Außerdem muss ein Abschnitt mindestens 8 Std. betragen. C. Reduzierte tägliche Ruhezeit von 9 Std. ist 3 mal pro Woche zulässig, aber Ausgleich bis zum Ende der folgenden Woche notwendig D. Bei Mehrfahrerbetrieb mindestens 8 Std. innerhalb von 30 Std.-Zeitraum |
A. Wie bisher B. Aufteilung in 2 Abschnitte möglich. Dann sind aber mindestens 12 Std. Ruhezeit einzuhalten. Zuerst sind 3 dann 9 Std. zu nehmen C. Reduzierte tägliche Ruhezeit ist 3 mal zwischen 2 wöchentlichen Ruhezeiten zulässig. Kein Ausgleich mehr vorgeschrieben! D. Bei Mehrfahrerbetrieb mindestens 9 Std. innerhalb von 30 Std.-Zeitraum |
| Wöchentliche Ruhezeit |
A. Mindestens 45 Std. einschließlich einer Tagesruhezeit B. Verkürzung auf 36 Std. am Standort des Fahrzeugs oder Heimatort des Fahrers und auf 24 Std. an anderen Orten möglich (Ausgleich innerhalb von 3 Wochen erforderlich) C. Wöchentliche Ruhezeit ist nach 6 Tageslenkzeiten einzulegen (Ausnahme für grenzüberschreitenden Personenverkehr) |
A. Wie bisher B. Verkürzung auf 24 Std. in einer Woche möglich, dann muss aber in der Vorwoche und in der Folgewoche eine Ruhezeit von jeweils mindestens 45 Std. eingehalten sein. Außerdem muss die Verkürzung auf 24 Std. innerhalb von drei Wochen ausgeglichen sein. C. Wöchentliche Ruhezeit ist nach sechs 24-Stunden-Zeiträumen einzulegen (keine Ausnahme mehr!) |
Anwendbarkeit des AETR
Es wird darauf hingewiesen, dass in bestimmten Fällen anstelle der ab 11. April 2007 geltenden fahrpersonalrechtlichen Bestimmungen der VO (EG) Nr. 561/2006 weiterhin die Vorschriften des AETR (Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals) anwendbar sind. Dies gilt für die gesamte Fahrstrecke bei Fahrten, die streckenweise außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz erfolgen, sofern das Fahrzeug in der EU, dem EWR oder einem AETR-Staat zugelassen ist (Art. 2 Abs. 3a der VO (EG) Nr. 561/2006). Ist das Fahrzeug außerhalb dieser Staaten zugelassen, gelten die Vorschriften des AETR nur für die Streckenabschnitte, die innerhalb der EU, des EWR oder eines AETR-Staates liegen (Art. 2 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 561/2006). Die Vorschriften des AETR stimmen nahezu vollständig mit den fahrpersonalrechtlichen Bestimmungen aus der VO (EWG) 3820/85 überein.
Bußgeldkataloge zum Fahrpersonalrecht:
http://www.bag.bund.de/cae/servlet/contentblob/11830/publicationFile/787/Bussgeld_Fahrpers.pdf
Bußgeldkatalog zum Güterkraftverkehrsgesetz:
http://www.bag.bund.de/cae/servlet/contentblob/11824/publicationFile/789/Bussgeld_GueKG.pdf
Jeder Handwerksbetrieb, der gewerbliche Güter transportiert, muss seine Fahrten aufzeichnen. Doch es gibt auch Ausnahmen. Ein Dokument veranschaulicht, worauf es ankommt. Hier können Sie es herunterladen.
Schaubild vom Zentralverband der Deutschen Handwerker




Die Kostenkontrolle 