Die neuen Vorschriften

Der digitale Fahrtschreiber - die (neuen) Vorschriften

In der Fahrpersonalverordnung (FPersV) vom 27. Juni 2005 ist festgelegt:

1. Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß alle Daten aus dem Massenspeicher des Kontrollgerätes [ =Fahrtschreiber ] spätestens alle 3 Monate ... zur Speicherung im Betrieb kopiert werden.
2. Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß die Daten der Fahrerkarten spätestens alle 28 Tage ... zur Speicherung im Betrieb kopiert werden. Der Unternehmer hat ...alle Daten zwei Jahre lang zu speichern und auf Verlangen einer Kontrolle .... zur Verfügung zu stellen.
3. Der Unternehmer hat von allen kopierten Daten unverzüglich Sicherheitskopien zu erstellen, die auf einem gesonderten Datenträger zu speichern sind. [§ 2 Abs. 5 FPersV].
4. Der Unternehmer hat dafür zusorgen, daß die Vorschriften über die Lenkzeiten, die Lenkzeitunterbrechungen und die Ruhezeiten .... eingehalten werden, wobei hier ausdrücklich auf die Artikel 6, 7, 8. 9, 12 und 15 der VO (EWG) Nr. 3820 / 85 verwiesen wird *

Im Fahrpersonalgesetz FPersG vom 6. Juli 2007 wird (darüber hinaus) festgelegt:
1. Der Unternehmer stellt den Mitgliedern des Fahrpersonals auf Verlangen eine Kopie der von ihrer Fahrerkarte kopierten Daten zur Verfügung [FPersG § 4 Abs. 3] Dieselbe Vorschrift findet sich in der VO (EWG) Nr.3821/85 Art. 14 Abs. 2.
2. Der Unternehmer speichert die von den Fahrerkarten und den Massenspeichern kopierten Daten ... ein Jahr [im vorigen Gesetz noch 2 Jahre!]. Danach sind die Daten zu löschen [FPersG § 4 Abs. 3]

In der VO (EWG) Nr. 3821 / 85 [ Art. 15 Abs. 7] ist festgelegt:
Lenkt ein Fahrer ein Fahrzeug (mit Tachoscheiben), muß er jederzeit vorweisen können:
1. die Scheiben der laufenden Woche, die Scheiben der vorausgehenden 15 (Kalender-)Tage und alle während der laufenden Woche und der vorausgehenden 15 (Kalender-)Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke (z.B. auch Tageskontrollblätter oder Bescheinigungen für Tage ohne Tachoscheibe) [nach dem 1.1.2008 Scheiben des laufenden Tages und die vorausgehenden 28 Tage]
2. die Fahrerkarte (so er eine hat)

In der VO (EG) Nr. 561 / 2006 ist festgelegt:
1. Die Lenkzeiten: Art. 6
2. Die Pausen (Fahrunterbrechnung): Art. 7
3. Die Ruhezeiten: Art. 8
4. Das Unternehmen plant die Arbeit der Fahrer so, daß sie alle Bestimmungen einhalten können können und überprüft regelmäßig, ob diese eingehalten wurden: Art. 10

Aufbewahrungsfristen
Tachoscheiben: 1 Jahr [ FPersV § 1 Abs. 7 Satz 2, der sich auf Abs. 6 bezieht ] Arbeitet ein Arbeitnehmer > 8 bis max. 10 Stunden, muß der Arbeitgeber hierüber Arbeitszeitnachweise führen. Diese Nachweise sind 2 Jahre lang aufzubewahren (auch wenn dies Tachoscheiben sind). Dienen die Tachoscheiben als Nachweis für die Lohnabrechnung, müssen sie (nach steuerrechtlichen Vorschriften) 10 Jahre lang aufbewahrt werden.

Ausdrucke aus dem digitalen Fahrtschreiber, wenn die Fahrerkarte beschädigt ist: 2 Jahre * [FPersV § 3] [die frühere Vorschrift, bei Mischbetrieb vom digitalen Fahrtschreiber einen Tagesausdruck zu machen und mitzuführen, ist mit der neuen VO (EG) 561 / 2006 (Art. 26 Nr. 4) entfallen]

* Stand August 2007; es wird sich Grundlegendes nicht, Details wohl ändern, wenn endlich die neue FPersV erschienen

 


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